Rechte und Pflichten der JAV

Unterrichtungsanspruch

Die JAV hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen unmittelbaren Unterrichtungsanspruch, sondern ausschließlich gegenüber dem Personalrat. Der Personalrat muß die JAV fortlaufend und umfassend unterrichten, so dass sie zeitlich in der Lage ist, ihre Aufgaben zu erfüllen.

Das Antragsrecht

Die JAV kann alle Maßnahmen beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen. Dazu fasst die JAV einen entsprechenden Beschluss und dann beim Personalrat einen Antrag. Über diesen Antrag muss der Personalrat auf seiner nächsten Sitzung beraten und er kann die Maßnahme mit dem Arbeitgeber verhandeln oder den Antrag der JAV als unbegründet zurückweisen.

Kontrollpflicht

Die Rechtsvorschriften, die Jugendliche und Auszubildende betreffen, müssen eingehalten werden. Darüber kann die JAV selbständig wachen. Bei festgestellten Verstößen muss sie sich an den Personalrat wenden, denn nur dieses Gremium kann beim Arbeitgeber einfordern, dass die Rechte eingehalten werden.

Anregungsrecht

Jugendliche und Auszubildende können sich während ihrer Arbeits- oder Ausbildungszeit mit Anregungen oder Beschwerden an die JAV wenden. Die JAV muss in ihrer Sitzung die Anregungen prüfen und darüber beschließen, ob sie diese für berechtigt oder unberechtigt hält.

Geheimhaltungspflicht

Grundsätzlich gilt: Die Geheimhaltungspflicht gilt für alle Mitglieder und Ersatzmitglieder der JAV.

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